Information: Fertigstellung von Photovoltaikanlagen

Veröffentlichungsdatum15.11.2023Lesedauer1 MinuteKategorienGemeinde
photovoltaik

Fertigstellungsmeldung von Photovoltaikanlagen nach § 44 Abs. 8 TBO 2022

Die Fertigstellung von Photovoltaikanlagen nach § 28 Abs. 3 lit. f, g und h ist der Gemeinde als Behörde unverzüglich anzuzeigen. Die Anzeige hat den betreffenden Bauplatz zu bezeichnen sowie Angaben zur Lage und Engpassleistung der Anlage in kW zu enthalten.

Dieser neuen Bestimmung nach müssen Photovoltaikanlagen, für die weder eine Bewilligungs- noch eine Anzeigepflicht besteht, nach der Fertigstellung der Baubehörde gemeldet werden.

Die Meldeverpflichtung des Bauherrn wurde vorgesehen, um der Behörde ausreichende Informationen auch über den Bestand jener Photovoltaikanlagen, für die weder eine Bewilligungs- noch eine Anzeigepflicht besteht, zu verschaffen und um die von solchen Anlagen wegen der bestehenden elektrischen Spannungen ausgehenden Gefahren in verschiedenen Situationen ausreichend berücksichtigen zu können. Derartige Informationen sind besonders für die Feuerwehren für einsatztaktische Überlegungen bzw. im Einsatzfall notwendig.

Durch die Energieagentur Tirol wurde ein entsprechendes Formular bereitgestellt, welches die erforderlichen Meldekriterien beinhaltet, sowohl für Bürger, PV-Anlagen-Errichter als auch für die Behörden, dass ab sofort zur Verfügung steht und unter folgender Adresse abgerufen werden kann:

www.energieagentur.tirol/anzeige-pv